SCHENGEN · KONTROLLIERTE ARZNEIMITTEL

Bescheinigung nach Artikel 75

Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums kann beim Mitführen bestimmter Betäubungsmittel bzw. kontrollierter Arzneimittel eine ärztlich ausgefüllte und behördlich beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich sein.

75ARTIKEL · SDÜ
Offizielles BfArM-Formular öffnen ↗Beglaubigungsstellen der Bundesländer ↗Zur Medikamenten-Reiseprüfung
ABLAUF

Vom Arzt bis zur beglaubigten Reisebescheinigung

1

Erforderlichkeit prüfen

Arzt und Reisender prüfen, ob das konkrete Arzneimittel und die geplante Schengen-Reise unter die entsprechenden Vorschriften für kontrollierte Arzneimittel fallen.

2

Bescheinigung ausfüllen

Der verschreibende Arzt trägt Arzt-, Patienten-, Reise- und Arzneimitteldaten ein und bestätigt die ärztliche Verordnung mit Datum, Unterschrift und Stempel.

3

Behördlich beglaubigen lassen

Die für den Wohn- bzw. Praxisbereich zuständige Stelle bestätigt die Bescheinigung. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich in Deutschland nach dem Bundesland.

4

Original auf der Reise mitführen

Die beglaubigte Bescheinigung sollte zusammen mit dem Arzneimittel in Originalverpackung und den weiteren erforderlichen Reisedokumenten mitgeführt werden.

FORMULARINHALT

Welche Angaben werden benötigt?

ImplantID Clinic kann vorhandene Patienten- und Medikationsdaten für die Vorbereitung übernehmen. Fehlende Identitäts-, Reise- und Behördenangaben müssen gezielt ergänzt und anschließend fachlich geprüft werden.

A · Verschreibender ArztName und Vorname · Telefon · Anschrift · Arztstempel · Datum · Unterschrift
B · PatientName und Vorname · Pass-/Ausweisnummer · Geburtsort · Geburtsdatum · Staatsangehörigkeit · Geschlecht · Wohnanschrift · Reisedauer · Gültigkeit
C · ArzneimittelHandelsbezeichnung · Darreichungsform · internationale Wirkstoffbezeichnung · Wirkstoffkonzentration · Gebrauchsanweisung · Gesamtwirkstoffmenge · Reichdauer · Anmerkungen
D · BeglaubigungsbehördeBezeichnung · Anschrift · Telefon · Dienstsiegel · Datum · Unterschrift der zuständigen Behörde
IMPLANTID CLINIC

Vorbereitung direkt im Ärzteprogramm

Im Bereich „PDF & Druck“ kann der Arzt einen Patienten auswählen und die Art.-75-Bescheinigung vorbereiten. Vorhandene Medikationsdaten werden übernommen; Pass-/Ausweisnummer, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisezeitraum, Gesamtwirkstoffmenge und zuständige Behörde werden ergänzt.

Patient wählen

Stammdaten aus der Patientenakte übernehmen.

Medikament wählen

Handelsname, Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und Dosierung vorbefüllen.

30 Tage prüfen

Gültigkeits- und Verschreibungsdauer werden vor dem Export begrenzt.

PDF vorbereiten

Für Arztunterschrift und anschließende behördliche Beglaubigung ausgeben.

OFFIZIELLE QUELLEN

BfArM / Bundesopiumstelle

Für die endgültige Bescheinigung und die aktuelle Zuständigkeit sollten immer die amtlichen Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verwendet werden. Die Zuständigkeiten der Beglaubigungsstellen können sich ändern.

ImplantID ersetzt weder die Prüfung des Betäubungsmittelstatus noch die Prüfung der Einreisevorschriften. Bei Unsicherheit müssen BfArM, zuständige Beglaubigungsbehörde sowie gegebenenfalls die Behörden bzw. Auslandsvertretungen des Reiselandes konsultiert werden.